Die Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer) wurde bislang von den jeweiligen Bundesländern erhoben und verwaltet. Zum 1. Juli 2009 wurde die Ertrags- und Verwaltungshoheit der Kfz-Steuer von den Bundesländern auf den Bund übertragen. Bis längstens zum 30. Juni 2014 üben die Landesfinanzbehörden die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer aus. Danach ist die Zollverwaltung für die Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig. Künftig sind die entsprechenden Hauptzollämter die Ansprechpartner in puncto Kfz-Steuer. Aufgrund des großen Umfangs der Daten von etwa 58 Millionen Fahrzeugen erfolgt die Aufgabenüberleitung schrittweise. Im Februar machten Bremen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen den Anfang. Im März folgten Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein. Für April ist die Aufgabenüberleitung in Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland vorgesehen. Im Mai erfolgt schließlich die Überleitung in den Bundesländern Bayern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Die Daten werden dabei in ein neues, automatisiertes Verfahren der Zollverwaltung übernommen. Wichtig: Erteilte Kraftfahrzeugsteuerbescheide behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Auch bereits gewährte Vergünstigungen müssen nicht neu beantragt werden. Bei der Steuerbemessung ändert sich ebenfalls nichts. Außerdem bleibt die bisherige Steuernummer als Bezug für etwaige Rückfragen oder Korrespondenz erhalten. Die Zollverwaltung wird zunächst intern neue Steuernummern vergeben. Die Zollbehörden weisen zudem daraufhin, dass der Lastschrifteinzug oder die Kfz-Steuererstattung infolge von technischen Umstellungsarbeiten aufgrund des Übergangs um mehrere Wochen verzögert erfolgen kann. (Quelle CASMOS Media GmbH)
Alles neu macht der Mai – diese Weisheit gilt in diesem Jahr vor allem für die Flensburger Verkehrssünderkartei. Neben dem Namen – aus dem bisherigen Verkehrszentralregister wird das Fahreignungsregister – ändert sich vor allem die Punktesystematik. Im Fahreignungsregister lassen sich bis zum Entzug der Fahrerlaubnis künftig nur noch acht statt bisher 18 Punkte ansammeln. Im Gegenzug ändert sich aber auch die entsprechende Punktevergabe, denn eingetragen werden nur noch Verstöße, die die Verkehrssicherheit gefährden. Bei Vergehen, die nicht direkt eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen, gibt es künftig keine Punkte mehr. Allerdings steigen dafür auch die Strafzahlungen bei manchen Verstößen. Punkte aus dem alten System werden umgerechnet. Ab Mai gibt es für Verkehrsverstöße oder Straftaten nur noch ein bis drei Punkte, statt wie bisher ein bis sieben Punkte. Einfache Ordnungswidrigkeiten ergeben einen Punkt. Für grobe Ordnungswidrigkeiten sowie Straftaten fallen zwei Punkte an. Drei Punkte gibt es für Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis. Ähnlich wie im bisherigen System ist auch im neuen Fahreignungsregister ein Punkteabbau möglich. Bis zu einem Stand von ein bis fünf Punkten kann ein Punkt durch ein freiwilliges Fahreignungsseminar abgebaut werden. Zudem ermöglichen starre Tilgungsfristen einen besseren Überblick, wann Punkte erlöschen. Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt erlöschen nach zweieinhalb Jahren. Eintragungen mit zwei Punkten entfallen nach fünf Jahren und Straftaten mit drei Punkten werden nach zehn Jahren gelöscht. Delikte wie Telefonieren am Steuer oder Verstoß gegen die Winterreifenpflicht werden ab dem 1. Mai 2014 teurer. Ähnliches gilt für Parkverstöße. Zahlte man bisher zwischen 5 und 25 Euro, verlangen die Kommunen künftig 5 Euro mehr. (Quelle CASMOS Media GmbH)